Entgelte für eine private Fachhochschule berechtigen nicht zum Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG.
Zu diesem Ergebnis kam das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Urteil vom 14. August 2015, 4 K 1563/15 E
Die Tochter der Kläger absolvierte einen Bachelor-Studiengang an einer privaten Einrichtung, die als Fachhochschule vom zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen staatlich anerkannt worden war. Für die hierfür von den Klägern getragenen Studiengebühren machten diese in ihrer Einkommensteuererklärung einen Sonderausgabenabzug geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab, weil es sich bei einer Fachhochschule nicht um eine allgemein- bzw. berufsbildende Schule handele. Hiergegen wandten die Kläger ein, dass ihre Tochter einen berufsbildenden Abschluss anstrebe und der Studiengang auch allgemeinbildende Elemente enthalte.
Dem folgte der 4. Senat des FG Münster nicht und wies die Klage ab, denn die von der Tochter der Kläger besuchte private Fachhochschule stelle keine von § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG begünstigte Schule dar und nach der Entstehungsgeschichte des Gesetzes kämen hierfür nur solche Privatschulen, die unter das jeweilige Landesschulgesetz fallen, in Betracht. Dies seien nur solche Schulen, die zu einem allgemeinbildenden oder berufsbildenden Abschluss führten, nicht aber Fachhochschulen. Sie seien nicht als allgemeinbildend anzusehen, weil als Bildungsziel nicht die Vermittlung von Allgemeinwissen, sondern von fachspezifischem Wissen im Vordergrund stehe. Dass im konkreten Fall der Studiengang der Tochter auch allgemeinbildende Elemente enthält, stehe dem nicht entgegen. Die Fachhochschule vermittele auch keinen berufsbildenden Abschluss, sondern einen akademischen Grad.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.