Keine Kostendeckelung bei der 1 %-Regelung

Die nach der 1 %-Regelung ermittelte Nutzungsentnahme muss nicht auf 50 % der Gesamtaufwendungen für einen privat genutzten, betrieblichen Pkw begrenzt werden.

Hintergrund
Der Immobilienmakler X hielt im Betriebsvermögen einen gebraucht erworbenen Pkw, den er auch privat nutzte. Der Kaufpreis lag unter dem Listenpreis von 64.000 EUR einschließlich Umsatzsteuer. X setzte von den 11.000 EUR Gesamtkosten 50 % (5.500 EUR) für die private Nutzung an. Ein Fahrtenbuch führte er nicht.
Das Finanzamt berechnete den Wert der Nutzungsentnahme nach der 1 %-Regelung mit 7.680 EUR (1 % x 64.000 EUR x 12 Monate) und erhöhte den Gewinn entsprechend. Mit seiner Klage beantragte X, die Nutzungsentnahme auf maximal 50 % der Gesamtkosten zu begrenzen. Die Klage wurde zurückgewiesen.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof sowohl die Anknüpfung der 1 %-Regelung an den Listenpreis als auch die Bewertung des Nutzungsvorteils mit dem 1 %-Wert. Es handelt sich für beide Bewertungen um eine pauschalierende Regelung, die nur durch das Führen eines Fahrtenbuchs umgangen werden kann. Individuelle Besonderheiten hinsichtlich der Art der Nutzung sowie nachträgliche Änderungen des Fahrzeugwerts bleiben unberücksichtigt. Somit ist der inländische Listenpreis auch dann maßgeblich, wenn das Fahrzeug gebraucht angeschafft oder ein Großteil der Anschaffungskosten bereits als Betriebsausgaben geltend gemacht wurde.
Die Nutzungsentnahme ist des Weiteren nicht auf 50 % der Gesamtkosten zu begrenzen. Übersteigt der pauschale Nutzungswert jedoch die gesamten Kfz-Aufwendungen, ist die zu versteuernde Nutzungsentnahme auf die Gesamtaufwendungen zu beschränken. Deshalb hat der Bundesfinanzhof keine Bedenken bezüglich Übermaßbesteuerung.