Auch wenn ein Kind sich für eine mehrjährige Ausbildung im Ausland aufhält, kann es trotzdem seinen Wohnsitz in der Wohnung der Eltern im Inland beibehalten. Allerdings muss es diese Wohnung zumindest überwiegend in den ausbildungsfreien Zeiten nutzen.
Hintergrund
Die Klägerin ist Mutter von 3 Kindern. Sie lebte mit diesen zusammen in ihrer Wohnung im Inland. Für 9 Monate im Jahr hielt sie sich mit den Kindern in Pakistan auf, wo die Kinder die Schule besuchten. Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergeldes auf. Sie war der Ansicht, dass die Kinder keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatten. Die Klägerin vertrat dagegen die Auffassung, dass ihre Kinder aufgrund der Aufenthalte während der Ferien im Inland weiterhin einen Wohnsitz in Deutschland hatten.
Entscheidung
Das Finanzgericht gab der Klägerin recht. Es entschied, dass die 3 Kinder, die in Pakistan zur Schule gingen, in Deutschland einen Wohnsitz hatten und daher ein Anspruch der Klägerin auf Kindergeld bestand.
Die Kinder nutzten die 3-monatigen Sommerferien regelmäßig komplett für einen Aufenthalt im Inland. Hinzu kam, dass der Aufenthalt in Pakistan von vornherein nur für die Zeit des Schulbesuchs gedacht war. Eine dauerhafte Auswanderung war nie beabsichtigt. Alle 3 Kinder setzten ihre Ausbildung danach in Deutschland fort. Die Kinder gaben ihre sozialen Beziehungen im Inland nie auf, sondern führten sie mithilfe der sozialen Medien fort.
Auf die große Entfernung zwischen Schul- bzw. Studienort und der im Inland genutzten Wohnung und die damit verbundene lange Reisedauer kam es letztlich für die Frage des Wohnsitzes nicht an.