Hat ein Kläger fast 6 Monate nach Klageerhebung dem Gericht den Gegenstand des Klagebegehrens nicht mitgeteilt, dürfen die Richter eine Ausschlussfrist setzen und – sollte dann immer noch keine Begründung der Klage vorliegen – die Klage abweisen.
Hintergrund
Nachdem der Kläger für das Jahr 2009 keine Steuererklärungen abgegeben hatte, schätzte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen für die Einkommen- und Umsatzsteuer und setzte Verspätungszuschläge fest. Die im Einspruchsverfahren eingereichten Steuererklärungen waren in vielen Punkten streitig. Im Februar 2017 wies das Finanzamt die Einsprüche gegen die Steuerbescheide und die Festsetzung der Verspätungszuschläge als überwiegend unbegründet zurück. Im März 2017 erhob der Kläger Klage gegen die “Einspruchsentscheidungen zu den Steuererklärungen 2009”, und zwar ohne diese zu begründen. Nachdem das Gericht den Kläger mehrmals erfolglos aufgefordert hatte, eine Begründung einzureichen, und die Begründungsfrist einige Male verlängert worden war, setzte das Gericht dem Kläger mit Anordnung vom 7.September 2017 eine Frist mit ausschließender Wirkung. Diese Frist wurde noch einmal verlängert, blieb aber ungenutzt.
Erst fünf Tage vor dem Termin der mündlichen Verhandlung ging eine Klagebegründung ein.
Entscheidung
Das Finanzgericht verwarf die Klage als unzulässig. Die Richter entschieden, dass der Kläger den Gegenstand des Klagebegehrens – also das Ziel der Klage – nicht hinreichend deutlich bezeichnet hatte. Er legte nicht einmal dar, welche Einspruchsentscheidungen er anfechten wollte. Vielmehr nahm er nur auf die Einspruchsentscheidungen zu den Steuererklärungen Bezug, ohne diese konkret zu bezeichnen oder vorzulegen.
In Betracht kamen die Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2009 und die Verspätungszuschläge. Für diese ergingen am gleichen Tag die Einspruchsentscheidungen. In diesen entschied das Finanzamt über eine Vielzahl streitiger Einzelpunkte. Da der Kläger nicht innerhalb der Ausschlussfrist darlegte, welche der Streitpunkte seiner Ansicht nach rechtswidrig waren, konnte das Gericht weder das Klageziel noch die Grenzen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis bestimmen.